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306 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. VII. Tit. II. 8734-739. Abschn. VIII. 8740.
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Zweiter Titel.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.!
§ 734. I736.] Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und ent—
weder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder
Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz
verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen
Schiffes durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat,
der Rheder dieses Schiffes nach Maßgabe der §8 485, 486 ver-
pflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiffe und
dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind nicht ver-
pflichtet, zum Ersatze des Schadens beizutragen.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Land-
gerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat.
Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine Zu-
ständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur
Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet
ist, sofern nicht die sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das
Vertheilungsrecht über alle Widersprüche entscheiden solle.
880 (766). In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen
Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger
und in welchen Beträgen der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. Wird
dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Plans
und ein anderweites Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.
881 I767). Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden Gläubiger
ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei-
882 (7681/. Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungsgericht an-
geordnet.
1 StGB 145. Wer die vom Kaiser
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See,
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von
Schiffen auf See, oder
in Betreff der Noth= und Lootsensignale für Schiffe auf See und
auf den Küstengewässern
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark bestraft.
V 7./1. 80 (RGl 1) zur Verhütung des Zusammenstoßes der
Schiffe auf See. V 16./2. 81 (RGBl 25): suspendirt 8 8 der V 7./1.80;
V 15./8. 76 (RGl 189). V 29./7. 89 (RG#Bl 171 (Anhang XXII). Noth-
und Lootsen = Signalordnung 14./8. 76 (Rel 187). Vgl. G 27./7. 77
(Anhang XXIV).