Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Havarei. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 307 
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Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird 
durch diese Vorschriften nicht berührt. 
§ 735. I737.] Fällt keiner Person der Besatzung des einen 
oder des anderen Schiffes ein Verschulden zur Last, so findet ein 
Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen 
öugefügten Schadens nicht statt. 1 
Ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbei- 
geführt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang 
es zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon 
25, inwieweit der Zusammenstoß vorwiegend von Personen der einen 
öder der anderen Besatzung verursacht worden ist. 
8 736. L738.] Die Vorschriften der 88 734, 735 kommen 
zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine 
oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden oder 
vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 
8 737. [739.] Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes 
Schiff gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird ver- 
behet, daß der Untergang des Schiffes eine Folge des Zusammen- 
oßes war. 
8 738. [740.] Hat sich das Schiff unter der Führung eines 
Zwangslootsen befunden und haben die zur Schiffsbesatzung ge- 
Prigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, so ist der 
Mheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, 
welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß ent- 
standen ist. 
# 8 739. [741.] Die Vorschriften des Titels kommen auch zur 
wendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. 
de Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person 
* Besatzung des einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder 
urch zieren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß 
samme 
  
en Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem anderen der Zu- 
nstoß dieses anderen Schiffes mit einem dritten verursacht ist. 
achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
* 740. [742.] Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen 
bs ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffs- 
senabung entzogen oder von ihr verlassen waren, von dritten Per- 
Pien an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese 
#onen Anspruch auf Bergelohn. 
1 Val. Strandungsordnung 17./5. 74 (Anhang XXI). 
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