Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 300 
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gleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes 
erhöht werden. 
§ V47. I749.] Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage 
festzusetzen, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen 
erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände 
ist bei der Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete 
Rücksicht zu nehmen. 
§ 748. 1750.] Betheiligen sich mehrere Personen an der 
Bergung oder Hülfsleistung, so wird der Berge- oder Hülfslohn 
unter sie nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen 
er einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. 
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, 
welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterziehen. 
the. 8 749. [751.]1 Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder 
gellweise von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so wird 
der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und 
dar übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise bertheilt, 
uad zunächst dem Rheder die Schäden am Schiffe und Betriebs- 
enbprkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung oder Rettung 
alstanden sind, und daß von dem Reste der Rheder eines Dampf- 
is zwei Drittel, eines Segelschiffs die Hälfte, der Schiffer und 
s 0 übrige Besatzung eines Dampfschiffs je ein Sechstel, eines Segel- 
iffs je ein Viertel erhält. 
fall Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers ent— 
ende Betrag wird unter alle Mitglieder derselben mit besonderer 
berincksichtung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines Jeden 
öor geil. Die Vertheilung erfolgt durch den Schiffer mittelst eines 
dheil Cendigung der Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Ver- 
festetztäblan, der den jedem Betheiligten zukommenden Bruchtheil 
man Gegen den Vertheilungsplan ist Einspruch bei demjenigen See- 
gegankamte zulässig, welches nach Bekanntgabe des Plans zuerst an- 
runcen werden kann. Das Seemannsamt entscheidet nach An- 
über #g der Betheiligten endgültig, unter Ausschluß des Rechtswegs, 
bi en Einspruch und eine etwaige andere Vertheilung. Beglaubigte 
hit der Entscheidung ist dem Rheder vom Seemannsamte mit 
ichster Beschleunigung mitzutheilen. 
lauf ereinbarungen, welche den Vorschriften der Abs. 1, 2 zuwider- 
En, sind nichtig. 
  
  
Zn der Fassung des G 2./6. 02 (RGBl 221).
	        
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