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310 H# Buch IV. Seehandel. Abschn. VIII. 8 750—753. Abschn. IX. 8 754.
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Diese Vorschriften finden für den Fall der Bergung oder Rettung
durch Bergungs= oder Schleppdampfer keine Anwendung.
§ 750. I752.] Auf Berge-- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1. wer seine Dienste aufdrängt, insbesondere ohne Erlaubniß des
anwesenden Schiffers das Schiff betritt;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigen-
thümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige macht.
§ 751. I753.] Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, ins-
besondere auch wegen des Berge= und Hülfslohns, steht dem Gläu-
biger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen,
an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zu-
gleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften
des § 696 entsprechende Anwendung.
§ 752. I754.]) Der Schiffer darf die Güter vor der Be-
friedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theil-
weise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich
verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit
der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet,
so kommen die Vorschriften des § 512 Absatz 2, 3 zur Anwendung.
§ 753. 755. 11 Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung
der Bergungs= und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung
an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der
Annahme der Güter bekannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfs-
kosten zu berichtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich ver-
pflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den
Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den aus-
gelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche
Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei
einer Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die
ausgelieferten Güter fällt.
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
§ 754. I757 Nr. 2—10.] Die nachbenannten Forderungen
gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1 Art. 756 ist ausgefallen.
2 KO 47 1391. Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände