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Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Schiffsgläubiger. 311
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1. die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden
Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und
seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten
Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung ver-
kauft wird;
2. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts= und Hafenabgaben,
insbesondere die Tonnen--, Leuchtfeuer-, Quarantäne= und
Hafengelder;
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velche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
für diejenigen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht.
6 24./3. 97. Ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung (R##l 9).
Ser- 62. Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen
hiffes finden die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechende Anwendung,
oweit sich nicht aus den 88 163 bis 170 ein Anderes ergiebt.
163. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
ke sich das Schiff befindet.
Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
anst Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungs-
i alt für die Invaliditäts= und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch
im sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
schri 4. Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vor-
Ver ften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen
ein hältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301)
im Enderes ergiebt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff
verst igenbesitze hat. Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangs-
soweitherung erforderlichen Thatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen,
berstei sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind. Dem Antrag auf Zwangs-
teigerung ist ein Zeugniß der Registerbehörde über die Eintragung des
iffes in das Schiffsregister beizufügen.
geich * Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zu-
schla ie Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. Die Be-
gnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels,
genüber dem Rheder oder Schiffseigner wirksam ist, das Verfahren
so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Rheder oder
Bezir
der auch
ge
angeordnet,
chiffseigner.
das Ser Schiffer gilt in diesem Falle als Betheiligter nur so lange, als er
Geriche iff führt; ein neuer Schiffer gilt als Betheiligter, wenn er sich bei dem
theili e meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Be—
igten glaubhaft macht.
rungst Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteige-
rmins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
und de Terminsbestimmung muß die Aufforderung an die Schiffsgläubiger
sonstigen Berechtigten enthalten, ihre Rechte, soweit sie zur Zeit der