Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Schiffsgläubiger. 311 
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1. die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden 
Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und 
seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten 
Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
kauft wird; 
2. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, 
insbesondere die Tonnen--, Leuchtfeuer-, Quarantäne= und 
Hafengelder; 
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velche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, 
für diejenigen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht. 
6 24./3. 97. Ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung (R##l 9). 
Ser- 62. Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen 
hiffes finden die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechende Anwendung, 
oweit sich nicht aus den 88 163 bis 170 ein Anderes ergiebt. 
163. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen 
ke sich das Schiff befindet. 
Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. 
anst Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungs- 
i alt für die Invaliditäts= und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch 
im sie eine Forderung nicht angemeldet haben. 
schri 4. Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vor- 
Ver ften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen 
ein hältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) 
im Enderes ergiebt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff 
verst igenbesitze hat. Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangs- 
soweitherung erforderlichen Thatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, 
berstei sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind. Dem Antrag auf Zwangs- 
teigerung ist ein Zeugniß der Registerbehörde über die Eintragung des 
iffes in das Schiffsregister beizufügen. 
geich * Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zu- 
schla ie Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. Die Be- 
gnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam. 
Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, 
genüber dem Rheder oder Schiffseigner wirksam ist, das Verfahren 
so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Rheder oder 
  
  
Bezir 
der auch 
ge 
angeordnet, 
chiffseigner. 
das Ser Schiffer gilt in diesem Falle als Betheiligter nur so lange, als er 
Geriche iff führt; ein neuer Schiffer gilt als Betheiligter, wenn er sich bei dem 
theili e meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Be— 
igten glaubhaft macht. 
rungst Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteige- 
rmins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. 
und de Terminsbestimmung muß die Aufforderung an die Schiffsgläubiger 
sonstigen Berechtigten enthalten, ihre Rechte, soweit sie zur Zeit der
	        
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