Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffsgläubiger. 313 
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geschlossen hat (88 528, 541), auch wenn er Miteigenthümer 
oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungen aus 
solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Liefe- 
rungen oder Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits 
dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffes 
außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des 
Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit 
diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Be— 
dürfnisses erforderlich waren; 
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung 
der Ladungsgüter und des im 8673 Absatz 2 erwähnten 
Reiseguts; 
die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen 
aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner 
gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere 
Vollmacht geschlossen hat (§ 486 Absatz 1 Nr. 1), sowie die 
nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen 
wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangel- 
hafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, 
insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegen- 
beiten des Schiffers gehört hat (§ 486 Absatz 1 Nr. 2) 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs— 
besatzung (§ 485, 8 486 Absatz 1 Nr. 3), auch wenn diese 
erson zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des 
10 chiffes ist; 
die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vor- 
schriften über die Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt 
nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung gegen den 
heder zustehen. 
ni cho 755. [768.] Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff 
Pfa schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches 
ndrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu. 
vassedas Pfandreht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes 
  
S ti 756. [759.] Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser 
jen fsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht der— 
gen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. 
wi ½sß (760.] Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts 
gerist lelenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem aus- 
et oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags 
er nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
	        
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