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Schiffsgläubiger. 315
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der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege
es Aufgebotsverfahrens zu beantragen.“
8 766. 1770 Abs. 1.12 In Ansehung des Schiffes haben die
Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den
letzten Hafen (§ 754 Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der
Schiffsgläubiger den Vorzug.
*V 767. I771.] Von den im § 754 unter Nr. 2 bis 9 auf-
geführten Forderungen gehen die die letzte Reise (8 757) betreffenden
orderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten
eise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen
dor, welche die früheren Reisen betreffen.
Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern ge-
bührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen
asselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise
betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen
nter denselben Dienst= oder Heuervertrag fallen.
enn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des 8 757
Umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern
ein CPO 858 (754 aj). Auf die Zwangsvollstreckung in dem Antheil an
m em im Schiffsregister eingetragenen Schiffe (Schiffspart) finden die Bestim—
ungen des 8 857 [754] mit folgenden Abweichungen Anwendung. .
sich pais Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke
Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes befindet.
em
aus dem S
enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
die Der Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentrheder zugestellt werden;
Pfändung wird auch mit dieser Zustellung wirksam.
Pfänd as Vollstreckungsgericht soll der Registerbehörde von der Erlassung des
ungsbeschlusses unverzüglich Mittheilung machen.
Pfand rgiebt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Part mit einem
gsstehrecchte belastet ist, welches einem anderen als dem betreibenden Gläubiger
rlöses v ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vertheilung des
(759.— erfolgt in diesem Falle nach den Bestimmungen der 658 873—882
sind n (68s; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Part eingetragen ist,
“# dem Inhalte des Schiffsregisters in den Theilungsplan aufzunehmen.
927 4# [850f| Abs. 1. Bei Aufgeboten, welche auf Grund der 88 887,
sowie b4, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
setzes uf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des 8 111 des Ge-
15. Furereffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom
bes Auf 1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung
beslimmgebots und des Ausschlußurtheiles sowie die Aufgebotsfrist anders
2 „en, als in den §§ 948, 950, 956 /825, 827, 833r vorgeschrieben ist.
Abs. 2 ist ausgesallen. Vgl. oben S. 311.
Antrag auf Anordnung der Veräußerung der Partei ist ein Auszug
chiffsregister beizufügen, der alle die Part betreffenden Eintragungen