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318 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IX. 8776—777. Abschn. X. Tit. I. 8778—783.
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lustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen entzogener
Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern
dem Rheder von demjenigen zu zahlen ist, welcher den Schaden durch
eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder ein—
gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffs—
gläubigern in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer
Reise im Falle der Einziehung der Fracht (88 771, 772).
§ 776. 1779.] Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht
verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern
zusammen, so haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.
§ 777. 1781.1) Von den auf den Gütern wegen der Fracht,
der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der
Bergungs= und Hülfskosten (88 623, 679, 725, 751) haftenden
Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter
diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen
den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die
Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Noth-
falls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der
Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften
des § 775 und im Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder
Verringerung eines Verlustes nach Maßgabe des § 535 Absatz 3
bewirkten Verkaufs die Vorschriften des § 764 und, wenn derjenige,
für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht,
auch die Vorschrift des § 773 zur Anwendung.
Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.?
(In der Fassung des G 30./5. 08 [REl 3071].)3
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 778. 1782.] Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches
Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der See-
schiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein. —
1 Art. 780 ist ausgefallen. Vgl. BGB 1259ff. (oben zu HGB 8 474
S. 233f.), CPO 858 [754a] (oben zu HGB 8 765 S. 315).
2 Vgl. Hamburgische Allgemeine Seeversicherungsbedingungen 1867.
Bremische Seeversicherungsbedingungen, rev. 1875.
3 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem über den Versicherungsvertrag
in Kraft.