Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffsgläubiger. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 319 
§ 779. [783.] Es können insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Güter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueber— 
fahrtsgelder oder Güter dienen; 
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete 
Gewinn (imaginäre Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversiche- 
rung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
§ 780. I784.] Die Heuerforderung des Schiffers und der 
iffsmannschaft kann nicht versichert werden. 
8§781. I785.]) Der Versicherungsnehmer kann entweder sein 
eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Inter- 
Ele eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und im letz- 
eren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten 
unter Versicherung bringen. 
Vn kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die 
ersicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird 
für Rechnung „wen es angeht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung 
ur Rechnung „wen es angeht“, daß sie für fremde Rechnung ge- 
frunmen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für 
emde Rechnung zur Anwendung. 
neh Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungs— 
fre mers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für 
* Achnung oder für Rechnung „wen es angeht“ genommen ist. 
82.1 
mã 8 783. I787.] Wird die Versicherung von einem Bevoll— 
Vechtigten. einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sonstigen 
in. reter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im 
noch ddieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer 
cie Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. 
einesen Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse 
rr venannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung 
—Jrremde Rechnung sei. 
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786) aufgehoben durch G 30./5. 08. 
Sch 
 
	        
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