— —
320 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. I. 8 784-793.
8 784. [788.] Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm
unterzeichnete Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem
Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.
§ 785. [789.] Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags
hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die Möglichkeit
des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oder
der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet,
so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts
eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen war, oder wußte
nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon
eingetreten war, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sach-
verhältnisse nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten
Falle kann der Versicherer, auch wenn er die Unverbindlichkeit des
Vertrags geltend macht, die volle Prämie beanspruchen.
Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch
einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des 8 806
Absatz 2, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vor-
schrift des § 807 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegen-
stände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des
§ 810 zur Anwendung.
§ 786. 1790.] Der volle Werth des versicherten Gegenstandes
ist der Versicherungswerth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht
übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth über-
steigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
§ 787.1 Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu-
sammen den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Ver-
sicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Ver-
sicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen nich
mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem
Versicherten gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der
Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Ver-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Ver-
.
1 § 787—89 in der Fassung des G 30./5. 08.