Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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320 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. I. 8 784-793. 
8 784. [788.] Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm 
unterzeichnete Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem 
Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. 
§ 785. [789.] Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags 
hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die Möglichkeit 
des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oder 
der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet, 
so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts 
eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen war, oder wußte 
nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon 
eingetreten war, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sach- 
verhältnisse nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten 
Falle kann der Versicherer, auch wenn er die Unverbindlichkeit des 
Vertrags geltend macht, die volle Prämie beanspruchen. 
Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch 
einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des 8 806 
Absatz 2, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vor- 
schrift des § 807 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegen- 
stände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des 
§ 810 zur Anwendung. 
§ 786. 1790.] Der volle Werth des versicherten Gegenstandes 
ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht 
übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth über- 
steigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
§ 787.1 Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren 
Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 
sammen den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Ver- 
sicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Ver- 
sicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm 
nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen nich 
mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. 
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen 
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem 
Versicherten gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der 
Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Ver- 
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Ver- 
. 
  
  
1 § 787—89 in der Fassung des G 30./5. 08.
	        
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