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322 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. I. 8 794—803.
den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags
nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwarten war.
Eine Polize mit der Bestimmung „vorläufig taxirt“ wird, so-
lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten
Polize (offenen Polize) gleichgeachtet.
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf
einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend,
wenn es besonders bedungen ist.
§ 794. I798.] Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände
oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungs-
summe begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere
Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders
taxirt sind, als abgesondert versichert.
§ 795. I799.] Als Versicherungswerth des Schiffes gilt, wenn
die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung verein-
baren, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkte hat, in
welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Ver-
sicherungswerth des Schiffes taxirt ist.
8 796. 1800.] 1 Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Ver-
sicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Ver-
sicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie
gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders
vereinbart ist.
§ 797. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert
werden.
Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den
Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht
nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders ver-
schifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (8 619).
8§ 798. 1802.] Ist bei der Versicherung der Fracht nicht be-
stimmt, ob sie ganz oder ob nur ein Theil versichert werden soll,
so gilt die ganze Fracht als versichert.
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder die Nettofracht ver-
sichert werden soll, so gilt die Bruttofracht als versichert.
Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Rückreise
unter einer Versicherungssumme versichert, ohne daß bestimmt ist,
welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise
und welcher Theil auf die Fracht der Rückreise fallen soll, so wird
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1 § 796 u. § 797 in der Fassung des G 30./5. 08.