Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 323 
§ . — 
die Hälfte auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht 
der Rückreise gerechnet. 
§ 799. I803.] Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn 
die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung verein- 
baren, derjenige Werth, welchen die Güter am Orte und zur Zeit 
der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord 
einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Be- 
stimmungsorte werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der 
Versicherungswerth der Güter taxirt ist. 
8800. 804.] Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, 
sei es selbständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, ver- 
sichert oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder 
die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, 
v leistet der Versicherer für denjenigen Theil der Kosten, der Heuer 
oder der Fracht keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls er- 
spart wird. 
8§ 8011. I805.) Bei der Versicherung von Gütern ist der ima- 
ginäre Gewinn oder die Provision, auch wenn der Versicherungswerth 
er Güter taxirt ist, als mitversichert nur anzusehen, sofern es im 
ertrage bestimmtz ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der 
Versicherungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der 
Taxe sich auf den imaginären Gewinn beziehen soll, so wird an- 
genommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn 
allen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Ge- 
winns der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als ima— 
ginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter 
709) als versichert betrachtet. 
Die Vorschriften des Absatz 2 kommen auch im Falle der Mit- 
versicherung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
n die Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. 
selb 8 802. [806.] Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision 
ständig versichert, der Versicherungswerth jedoch nicht taxirt, so 
Pd im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich 
axe des Versicherungswerths gelten soll. 
8 8 803. [807.] Die Bodmereigelder können einschließlich der 
odmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert werden. 
wel Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, 
elche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bod- 
21.
	        
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