Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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324 H# Buch TV. Seehandel. Abschn. X. Tit. I. 8 804—805. Tit. II. § 806—811. 
mereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert sind. Hierauf 
kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet 
sind, nur der Versicherer berufen. 
§ 804. [808.] Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, 
so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung 
der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die 
Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet 
der Vorschriften des § 775 Absatz 2 und des § 777 Absatz 2. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es ver- 
langt, auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungs- 
urkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu 
ertheilen. 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die 
er jene Rechte beeinträchtigt. 
§ 805. 1809.] Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung 
eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Ver- 
sicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nach- 
dem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den 
Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner 
zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in 
Anspruch nimmt. 
  
  
Zweiter Titel. 
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags. 
§ 806. I810.] Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle 
der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung 
für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschlusse des Vertrags 
dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die wegen 
ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu 
tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des letzteren, sich 
auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen ein- 
zulassen, Einfluß zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen 
Vertreter abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten 
Umstände anzuzeigen. 
§ 807.1 /811.] Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung 
müssen dem Versicherer bei dem Abschlusse des Vertrags auch die- 
jenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst 
oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. 
1 Absatz 3 in der Fassung des G 30.,5. C8. 
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