— —
326 96B Buch IV. Secehandel. Abschn. X. Tit. II. S811a -811b. Tit. III. 8812 -817.
Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den der
Versicherer haftet, eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung des Ver-
sicherers zur Zahlung der Entschädigung bestehen, wenn der Um-
stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Ein-
fluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang
der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 811 a. Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktritts-
recht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile
ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls
mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen
ist, die höhere Prämie verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bei der
Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr er-
heblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil
er dem anderen Teile nicht bekannt war.
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht
innerhalb einer Woche von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird,
in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt
8 811b. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Dritter Titel.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage-
8 812. I816.] Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes ver-
einbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine
Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer ver-
pflichtet.
§ 813. [817.] Wird statt der versicherten Reise, bevor die
Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere
Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von
Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen
trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Ver-
änderung der Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auf-
trag oder mit dessen Zustimmung bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für
den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer
nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle.
Er haftet jedoch für diese Unfälle, wern die Veränderung weder von
dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung
1 Der früher darauf folgende Abs. 3 des § 812 ist durch G 30./5. 05
aufgehoben.