Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
326 96B Buch IV. Secehandel. Abschn. X. Tit. II. S811a -811b. Tit. III. 8812 -817. 
Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den der 
Versicherer haftet, eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung des Ver- 
sicherers zur Zahlung der Entschädigung bestehen, wenn der Um- 
stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Ein- 
fluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang 
der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
§ 811 a. Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktritts- 
recht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile 
ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls 
mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen 
ist, die höhere Prämie verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bei der 
Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr er- 
heblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil 
er dem anderen Teile nicht bekannt war. 
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht 
innerhalb einer Woche von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, 
in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht 
oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt 
8 811b. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg- 
listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 
Dritter Titel. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage- 
8 812. I816.] Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes ver- 
einbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine 
Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer ver- 
pflichtet. 
§ 813. [817.] Wird statt der versicherten Reise, bevor die 
Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere 
Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von 
Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen 
trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Ver- 
änderung der Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auf- 
trag oder mit dessen Zustimmung bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für 
den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer 
nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. 
Er haftet jedoch für diese Unfälle, wern die Veränderung weder von 
dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung 
1 Der früher darauf folgende Abs. 3 des § 812 ist durch G 30./5. 05 
aufgehoben. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.