Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 327 
  
bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, 
daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer 
nicht zu tragen hat. 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem 
anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, 
sollten sich auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht 
geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des 
Absatz 1 als für die Fälle des Absatz 2. 
§ 814. [818.] Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auf- 
trage oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vollendung 
er Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise 
entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, 
essen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet 
werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Ver- 
größerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine 
in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet 
er Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung 
der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 
wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nach- 
dem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen 
hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß sich 
der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht 
äu tragen hat; 
# wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das 
Gebot der Menschlichkeit genöthigt worden ist. 
S § 815. [819.] Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der 
Fiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die 
Husage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes 
khalten werde. 
§ 816. I820.] Bei der Versicherung von Gütern haftet der 
nersicherer für keinen Unfall; soweit die Beförderung der Güter nicht 
it dem dazu bestimmten Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach 
ih aßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für 
ereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Zu— 
förd ung des Versicherten in anderer Art als mit dem zur Be- 
in Trung bestimmten Schiffe weiter befördert werden oder wenn dies 
- eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß sich der Unfall 
Ane Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat. 
zei 8 817. ([821.) Bei der Versicherung von Gütern ohne Be- 
hnung des Schiffes oder der Schiffe (in unbestimmten oder un- 
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