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328 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. III. 8 818—819. Tit. IV. 8§ 820—821.
bekannten Schiffen) hat der Versicherte, sobald er Nachricht erhält,
in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht
dem Versicherer mitzutheilen.
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der
Versicherer für keinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt.
§ 818. [822.] Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungs-
nehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kennt-
niß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen,
widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungs-
summec den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger An-
zeige gemindert hätte. «
§819.[823.]DerVersicherteistverpflichtet,wennsichein
Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als
für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen.
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln
vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.
Vierter Titel.
Umfang der Gefahr.
8 820. [824.] Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen
Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt
sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Vorschriften oder durch Ver-
trag ein Anderes bestimmt ist.
Er trägt insbesondere:
1. die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle,
auch wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt
sind, wie Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch,
Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch
Eis u. s. w.;
die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
die Gefahr des auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem
Versicherten nicht verschuldeten Arrestes;
die Gefahr des Diebstahls sowie die Gefahr des Seeraubs, der
Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;
die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fort-
setzung der Reise oder der Verfügung über die Güter durch
Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zwecke (88 538
bis 541, 732)
6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person
der Schifffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegen-
stand ein Schaden entsteht;
7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne
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