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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 329
Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes un-
mittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet,
daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
§ 821. I825.] Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeich-
neten Schäden nicht zur Last:
1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem
nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet
oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (8 513)
in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes
von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den
durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zu-
gefügten Schaden haften muß (88 485, 486);
2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge
der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter,
„ Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird;
9. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung
der Schaden, welcher durch die Beschaffenheit der Güter, nament-
lich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und
dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung der Güter ent-
steht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird;
wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Ver-
sicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Ver-
sicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem
Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4- der Schaden, welcher von dem Versicherten vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht wird?; der Versicherer hat jedoch den von
dem Versicherten durch die fehlerhafte Führung des Schiffes ver-
ursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherten
eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt;
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In der Fassung des G 30./5. 08.
bersic EtGB 265: Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
jerte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in
* Ladung oder in seinem Fuhrlohn versichert ist, sinken oder stranden
von“ wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend
ark erkannt werden kann.
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