Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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330 HG# Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. 8§ 822—828. 
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5. bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn der 
Schaden, welcher von dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur 
in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. 
§ 822. [826.] Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz 
eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein An- 
spruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere 
Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes des 
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem 
Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs 
etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung 
des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung des Arrestes 
in das Schiff oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Ver- 
sicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (8 818). 
§ 823. 827.] Bei der Versicherung des Schiffes für eine 
Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in 
welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes ange- 
fangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen 
ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem 
Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes 
im Bestimmungshafen beendigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, 
so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung 
beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise 
Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem 
Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des 
Ballastes begonnen wird. 
§ 824. 1828.] Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von 
verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zwecke der 
Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Lande 
scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Be- 
stimmungshafen wieder an das Land gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Ver- 
sicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne von dem Ver- 
sicherten oder von einer der im § 821 Nr. 5 bezeichneten Personen 
ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug 
nicht stattgefunden hätte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die 
Gefahr der ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen.
	        
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