Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 331 
— 
§ 825. 1829.] Bei der Versicherung der Fracht beginnt und 
endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schiff und 
dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem 
die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise be- 
ginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen die Güter 
und dadurch die Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in 
welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe 
eise beginnen und enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet 
die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der 
Versicherung des Schiffes beginnen und enden würde. 
Der Versicherer von Fracht und Ueberfahrtsgeldern haftet für 
eAnen Unfall, von dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als 
Uracht= oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und 
wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, 
als diese zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die 
beichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
§ 826. [830.] Bei der Versicherung von Bodmerei= und 
Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem 
di Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Versicherte selbst die 
abereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem sie ver- 
endet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer 
ersicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder auf welche die 
abereigelder verwendet sind, enden würde. 
8§ 827. I1831.] Die begonnene Gefahr läuft für den Ver- 
sicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise un- 
unterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr 
auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischenhafen 
nd im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise wäh- 
ernd * Aufenthalts des Schiffes in dem Bestimmungshafen der 
nreise. 
-. Muüssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das 
Schiff zur Ausbesserung an das Land gebracht, so trägt der Ver- 
icherer die Gefahr auch für die Zeit, während welcher sich die Güter 
oder das Schiff am Lande befinden. 
s 8 828. [832.] Wird nach dem Beginne der Gefahr die ver- 
icherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so tritt in An- 
echung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise 
kendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. 
ist Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben 
& in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe 
ach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.