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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 331
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§ 825. 1829.] Bei der Versicherung der Fracht beginnt und
endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schiff und
dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem
die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise be-
ginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen die Güter
und dadurch die Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in
welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe
eise beginnen und enden würde.
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet
die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der
Versicherung des Schiffes beginnen und enden würde.
Der Versicherer von Fracht und Ueberfahrtsgeldern haftet für
eAnen Unfall, von dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als
Uracht= oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und
wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit,
als diese zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die
beichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind.
§ 826. [830.] Bei der Versicherung von Bodmerei= und
Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
di Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Versicherte selbst die
abereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem sie ver-
endet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer
ersicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder auf welche die
abereigelder verwendet sind, enden würde.
8§ 827. I1831.] Die begonnene Gefahr läuft für den Ver-
sicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise un-
unterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr
auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischenhafen
nd im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise wäh-
ernd * Aufenthalts des Schiffes in dem Bestimmungshafen der
nreise.
-. Muüssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das
Schiff zur Ausbesserung an das Land gebracht, so trägt der Ver-
icherer die Gefahr auch für die Zeit, während welcher sich die Güter
oder das Schiff am Lande befinden.
s 8 828. [832.] Wird nach dem Beginne der Gefahr die ver-
icherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so tritt in An-
echung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise
kendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
ist Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben
& in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe
ach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff