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334 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. 8 837—845.
§ 837. I[841.] Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder
Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht worden, so kann der
Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte der
Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benach-
theiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der
Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Be-
nachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob die Ansprüche gegen die zu
seinem Nachtheile Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache
dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem
Versicherten selbst erlittener Schaden, für den ihm nach dem am
Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung
nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.
§ 838. ([842.] Wegen eines von dem Versicherten erlittenen,
zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der
letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die
Einleitung des die Feststellung und Vertheilung des Schadens be-
zweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in An-
sehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind,
nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung
auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht
erhalten hat.
§ 839. 843.] Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Ver-
schulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer
wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags
unmittelbar in Anspruch nehmen.
§ 840. 844.] Der Versicherer haftet für den Schaden nur
bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Er hat jedoch die im § 834 Nr. 3, 4 erwähnten Kosten voll-
ständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende
Vergütung die Versicherungssumme übersteigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet,
zum Beispiel Loskaufs= oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur
Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten
Sache bereits Verwendungen geschehen, zum Beispiel zu einem solchen
Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten
Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist eine persön-
liche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge
bereits entstanden und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet
der Versicherer für den durch späteren Unfall entstehenden Schaden