Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Steschiffahrt. 335 
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bis zur Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die 
ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. 
§ 841. [845.]) Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines 
Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung der vollen Versicherungssumme 
von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage 
zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, 
welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten 
Sachen erforderlich sind. 
WVar zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der ver- 
sicherten Sachen der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits 
entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte des Absatz 1 
Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungs- 
umme nicht zu entrichten. 
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme 
keinen Anspruch auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der 
Versicherer zum Ersatze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die 
Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen 
verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Ge— 
rauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
8§8 842. I846.] Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem 
im § 841 bezeichneten Rechte Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses 
NRechtes dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach dem Ablaufe 
esjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte den Unfall 
unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren 
Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden 
mstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten be- 
annt sind. 
§ 843. (847.] Ist nicht zum vollen Werthe versichert, so 
aftet der Versicherer für die im 8 834 erwähnten Beiträge, Auf— 
opferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungs- 
umme zum Versicherungswerthe. 
9 § 844. I848.] Die Verpflichtung des Versicherers, einen 
haden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder 
geändert, daß später in Folge einer Gefahr, die der Versicherer 
eaht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Total- 
erlust eintritt. 
erse 8 845. [849.] Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu 
d ben, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung 
nin Schadens (§ 834 Nr. 4) drei Prezent des Versicherungswerths 
5 ၚbersteigen; betragen sie mehr als drei Prozent, so sind sie 
ne Abzug der drei Prozent zu vergüten. 
 
	        
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