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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 337
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derb und Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr
ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbe—
förderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden
durch Kriegsgefahr nicht verursacht sei.
Eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art wird nament-
lich angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für
Seegefahr“ abgeschlossen ist.
§ 850. 1854.] Ist der Vertrag mit der Klausel: „für be-
haltene Ankunft“ abgeschlossen, so endet die Gefahr für den Ver-
sicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestim-
mungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat
fallen lassen oder befestigt ist.
Auch haftet der Versicherer nur:
I. bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn ent-
weder ein Totalverlust eintritt oder wenn das Schiff abandonnirt
(§ 861) oder in Folge eines Unfalls vor der Erreichung des
Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen
Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (8 873);
2. bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter
oder ein Theil der Güter in Folge eines Unfalls den Be-
stimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor der
Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Unfalls ver-
kauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so
haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung, noch für
einen Verlust, der die Folge einer Beschädigung ist.
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die im 8§ 834
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
§ 851.1 (855.] Ist der Vertrag mit der Klausel: „frei von
Beschädigung außer im Strandungsfall“ abgeschlossen, so haftet der
ersicherer nicht für einen Schaden, der aus einer Beschädigung ent-
teht, ohne Unterschied, ob der Schaden in einer Werthsverringerung
er einem gänzlichen oder theilweisen Verlust und insbesondere darin
ustebt, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer
arsprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen
7 er während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs
erkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichter-
hrzeug, in welchem sich die versicherten Güter befanden, gestrandet
Der Strandung werden folgende Seeunfälle gleich geachtet:
1 Zu Art. 851—853 vgl. Strandungsordnung 17.t5.74 (Anh. XXID).
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 22