Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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338 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. § 852—853. Tit. V. 8 854—860. 
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Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder See— 
unfall, durch den das Schiff oder das Leichterfahrzeug reparaturunfähig 
geworden ist. 
Hat sich eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender 
anderer Seeunfall ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei 
Prozent (8 845) übersteigende Beschädigung, die in Folge eines 
solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Be— 
schädigung. Es wird vermuthet, daß eine Beschädigung, die möglicher- 
weise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge des 
Unfalls entstanden sei. 
Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht, 
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder 
ein anderer der erwähnten Unfälle zugetragen hat oder nicht, in 
derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne diese Klausel abgeschlossen 
wäre. Jedenfalls haftet er für die im § 834 unter Nr. 1, 2, 4 
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die im § 834 
unter Nr. 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Ab- 
wendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt worden 
sind. 
Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder 
durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden 
ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer 
durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen. 
§ 852. [856.] Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von 
Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die 
Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Be- 
schädigung aufzukommen hat. 
§ 853. I857.] Eine Strandung im Sinne der 88 851, 852 
ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhält- 
nissen der Seeschiffahrt auf den Grund festgeräth und nicht wieder 
flott wird oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder 
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen 
der Masten, Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung 
und dergleichen, oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich 
hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung ge- 
wöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den Anker, Back- 
stellen der Segel und dergleichen, oder 
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen 
Schaden am Schiffskörper erlitten hat.
	        
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