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338 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. § 852—853. Tit. V. 8 854—860.
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Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder See—
unfall, durch den das Schiff oder das Leichterfahrzeug reparaturunfähig
geworden ist.
Hat sich eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender
anderer Seeunfall ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei
Prozent (8 845) übersteigende Beschädigung, die in Folge eines
solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Be—
schädigung. Es wird vermuthet, daß eine Beschädigung, die möglicher-
weise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge des
Unfalls entstanden sei.
Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht,
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder
ein anderer der erwähnten Unfälle zugetragen hat oder nicht, in
derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne diese Klausel abgeschlossen
wäre. Jedenfalls haftet er für die im § 834 unter Nr. 1, 2, 4
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die im § 834
unter Nr. 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Ab-
wendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt worden
sind.
Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder
durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden
ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer
durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen.
§ 852. [856.] Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von
Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die
Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Be-
schädigung aufzukommen hat.
§ 853. I857.] Eine Strandung im Sinne der 88 851, 852
ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhält-
nissen der Seeschiffahrt auf den Grund festgeräth und nicht wieder
flott wird oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen
der Masten, Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung
und dergleichen, oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich
hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung ge-
wöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den Anker, Back-
stellen der Segel und dergleichen, oder
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen
Schaden am Schiffskörper erlitten hat.