Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 339
Fünfter Titel.
Umfang des Schadens.
8 854. [858.] Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter
liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen
oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen
sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken sind oder in ihrer ur—
sprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind.
Ein Totalverlust des Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
einzelne Theile des Wrackes oder des Inventars gerettet sind.
§ 855. [859.] Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt
vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist.
§ 856. l860.] Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären
Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft
er Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die
Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
§ 857. [861.] Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei-
und Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet
oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind,
entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Un-
fällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Be-
schädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung
lener Gelder nichts übrig geblieben ist.
8 858. 862.] Im Falle eines Totalverlustes hat der Ver-
sicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch
unbeschadet der nach 8 800 etwa zu machenden Abzüge.
§ 859. [863.] Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zah-
deng der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös
es Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht
zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger
eil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte
Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über.
v Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine
rollständige oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Ge-
ettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe
arichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger
heil des Geretteten.
im 8 860. [864.] Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des
venginären Gewinns (8§ 856) die Güter während der Reise so günstig
rkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt als der Versicherungswerth
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des