Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 339 
Fünfter Titel. 
Umfang des Schadens. 
8 854. [858.] Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter 
liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen 
oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen 
sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken sind oder in ihrer ur— 
sprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. 
Ein Totalverlust des Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
einzelne Theile des Wrackes oder des Inventars gerettet sind. 
§ 855. [859.] Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt 
vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist. 
§ 856. l860.] Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären 
Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft 
er Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die 
Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
§ 857. [861.] Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- 
und Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet 
oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, 
entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Un- 
fällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Be- 
schädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung 
lener Gelder nichts übrig geblieben ist. 
8 858. 862.] Im Falle eines Totalverlustes hat der Ver- 
sicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch 
unbeschadet der nach 8 800 etwa zu machenden Abzüge. 
§ 859. [863.] Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zah- 
deng der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös 
es Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht 
zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger 
eil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte 
Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über. 
v Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine 
rollständige oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Ge- 
ettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe 
arichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger 
heil des Geretteten. 
im 8 860. [864.] Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des 
venginären Gewinns (8§ 856) die Güter während der Reise so günstig 
rkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt als der Versicherungswerth 
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