— —
340 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. X. Tit. V. 8 861—866.
— —
der Güter, oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe
der 88611, 612 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth
vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Ge—
winns der Ueberschuß in Abzug.
§ 861. [865.] Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der
Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in An—
sehung des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in fol—
genden Fällen zu verlangen (Abandon):
1. wenn das Schiff verschollen ist;
2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß
das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer
kriegführenden Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Ver—
fügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber ge—
nommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf
Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung,
Anhaltung oder Nehmung geschehen ist:
a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen
Meere einschließlich aller Häfen oder Theile des Mittel-
ländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres oder
b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges
der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder
c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem
dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt wird
(§ 818).
8 862. [866.] Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat,
ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheits-
frist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser
Frist den Betheiligten keine Nachrichten über das Schiff zuge-
gangen sind.
Die Verschollenheitsfrist beträgt:
1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen
ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampl-
schiffen vier Monate;
2. wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Be-
stimmungshafen ein außereuropäischer Hafen ist, falls er
diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap
Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate,
falls er jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bel
Segel= und Dampfschiffen zwölf Monate;