Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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344 H Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. V. 8 874—881. Tit. VI. 8 882. 
§ 874. [878.] Der Beginn der Ausbesserung schließt die Aus- 
übung des im § 873 dem Versicherten eingeräumten Rechtes nicht 
aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, die dem 
Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, 
so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Ausbesserungs- 
kosten insoweit besonders vergüten, als durch die Ausbesserung bei 
dem Verkaufe des Schiffes ein höherer Erlös erzielt worden ist. 
§ 875. I879.] Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungs- 
hafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie 
daselbst im beschädigten Zustande haben, mit dem Bruttowerthe, 
welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu er- 
mitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. 
Ebensoviele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag 
des Schadens anzusehen. 
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten 
Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der 
Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Der Werth, welchen die 
Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, bestimmt sich nach 
§ 611 Absatz 1. 
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- 
und Verkaufskosten zu tragen. 
8§ 876. 1880.] Geht ein Theil der Güter auf der Reise ver- 
loren, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des Ver- 
sicherungswerths, als Prozente des Werthes der Güter verloren ge- 
gangen sind. 
§ 877. [881.] Sind Güter auf der Reise in Folge eines 
Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschiede 
zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten 
sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit 
dem Verkaufe der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang 
des Kaufpreises. 
Die Vorschriften der §8§ 834 bis 838 bleiben unberührt. 
8 878. 1882.] Bei einem theilweisen Verluste der Fracht be- 
steht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren 
Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. 
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach § 793 Absatz 4 in 
Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maß- 
gebend, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten der Taxe, 
als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. 
  
 
	        
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