Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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346 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. X. Tit. VI. 8 883—889. 
§ 883. [887.] Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat 
sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Ver— 
sicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag ertheilt hat. 
Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte 
die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung 
in seinem Interesse genommen ist. 
8 884. [888.] Als genügende Belege sind im Allgemeinen 
solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehre, namentlich wegen 
der Schwierigkeit der Beschaffenheit anderer Beweise, nicht beanstandet 
zu werden pflegen, insbesondere « 
1. zum Nachweise des Interesses: 
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigenthums— 
urkunden; 
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnosse- 
mente, sofern nach deren Inhalt der Versicherte zur Ver- 
fügung über die Güter befugt erscheint; 
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und 
Konnossemente:; 
2. zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente: 
3. zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Tagebuch, 
in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, im 
Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, 
in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und 
die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während 
der Verschollenheitsfrist; 
4. zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den 
Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung 
entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs= und Versteigerungs- 
urkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner 
die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Ausbesserunge 
und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehun 
eines theilweisen Schadens am Schiffe (88 872, 873) genügen 
jedoch die Besichtigungs= und Abschätzungsurkunden sowie die 
Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, die sich 
auf Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß gründen, 9# 
hörig ausgeschieden sind und wenn zugleich, soweit es ausführ- 
bar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, ie 
entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von den 
Ortsgericht oder dem deutschen Konsul und, in deren 
mangelung oder sofern deren Mitwirkung sich nicht erlange 
ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren.
	        
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