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346 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. X. Tit. VI. 8 883—889.
§ 883. [887.] Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat
sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Ver—
sicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag ertheilt hat.
Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte
die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung
in seinem Interesse genommen ist.
8 884. [888.] Als genügende Belege sind im Allgemeinen
solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehre, namentlich wegen
der Schwierigkeit der Beschaffenheit anderer Beweise, nicht beanstandet
zu werden pflegen, insbesondere «
1. zum Nachweise des Interesses:
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigenthums—
urkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnosse-
mente, sofern nach deren Inhalt der Versicherte zur Ver-
fügung über die Güter befugt erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und
Konnossemente:;
2. zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente:
3. zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Tagebuch,
in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, im
Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit,
in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und
die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während
der Verschollenheitsfrist;
4. zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den
Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung
entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs= und Versteigerungs-
urkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner
die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Ausbesserunge
und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehun
eines theilweisen Schadens am Schiffe (88 872, 873) genügen
jedoch die Besichtigungs= und Abschätzungsurkunden sowie die
Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, die sich
auf Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß gründen, 9#
hörig ausgeschieden sind und wenn zugleich, soweit es ausführ-
bar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, ie
entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von den
Ortsgericht oder dem deutschen Konsul und, in deren
mangelung oder sofern deren Mitwirkung sich nicht erlange
ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren.