Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 347 
  
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§ 885. [890.1] Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte 
dor dem Nachweise der im 8 822 erwähnten Umstände oder eines 
Theiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet 
des Rechtes des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, 
da das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem 
Nachweise der Verladung. 
§ 886.2 (891.] Bei der Versicherung für fremde Rechnung 
vu die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten 
zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Ver- 
sicherungsnehmer verlangen. 
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungs- 
nehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur ge- 
vichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist. 
w 8 887.2 [892.] Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, 
velche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen, 
eigenen Namen verfügen. 
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne 
Zu timmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur 
vertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Be- 
be der Police ist. 
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer 
verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Ver— 
erte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. 
8 888. [893.] Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, 
olice dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkurs— 
le des Versicherten auszuliefern, bevor er wegen der gegen den 
rrsicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden 
si prüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Ver— 
welrungsnehmer sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, 
verse gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der 
sch cherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Ver- 
erten und vor dessen Gläubigern befriedigen. 
neb 8 889. [894.] Der Versicherer macht sich dem Versicherungs— 
mer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitze 
olice befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder 
läubigern oder der Konkursmasse des Versicherten leistet, oder 
stehe 
nur 
  
Art. 889] aufgehoben durch EG z. CPO 13, 2 oben S. 8. 
In der Fassung des G 30./5. 08.
	        
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