Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe. 487 
§ 2. Bei den Börsen sind als Organe der Landesregierung 
Staatskommissare zu bestellen. Ihnen liegt es ob, den Geschäfts- 
berkehr an der Börse sowie die Befolgung der in bezug auf die 
Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer 
Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Sie sind berechtigt, 
den Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsenorgane 
auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen. Sie haben 
Über Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu 
erstatten. 
Mit Zustimmung des Bundesrats kann für einzelne Börsen die 
Tätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengericht- 
lichen Verfahren beschränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen 
handelt, von der Bestellung eines Staatskommissars abgesehen werden. 
§ 3. Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Be- 
schlußfassung des Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten ist als 
achverständigenorgan ein Börsenausschuß zu bilden. Derselbe ist 
efugt, Anträge an den Reichskanzler zu stellen und Sachverständige 
tdu vernehmen. 
Der Börsenausschuß besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, 
welche vom Bundesrat in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen 
sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl der Hälfte der 
Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber, in 
welcher Anzahl dieselben von den einzelnen Börsenorganen vorzu- 
chlagen sind, bestimmt der Bundesrat. Die andere Hälfte wird 
gererangemessener Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie 
ahlt. 
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung 
esselben von dem Bundesrat erlassen; der letztere setzt auch die den 
Ausschußmitgliedern zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest. 
§ 4. Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen. 
. Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. 
leselbe kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsen- 
ordnung anordnen, insbesondere der Vorschrift, daß in den Vorständen 
er Produktenbörs en die Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Neben- 
hewerbe und die Müllerei eine entsprechende Vertretung finden. 
§ 5. Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Börsenleitung und ihre Organe; 
über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen be- 
stimmt sind; 
3 über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse; 
darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
	        
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