Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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348 HG Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. VI. 8 890—893. Tit. VII. 8 894 -898. 
durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im 8§ 888 bezeichnete 
Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte 
aus der Police eingeräumt sind, dadurch verantwortlich macht, daß 
er über die Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, 
ohne sich die Police zurückgeben zu lassen oder sie mit der erforder- 
lichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes. 
§ 890.1 /895.] Der Versicherer kann gegen die Entschädigungs- 
forderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer 
zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten ge- 
nommenen Versicherung beruht. 
§ 891. 1896 S. 1, 3.] Der Versicherte ist befugt, nicht nur 
die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern 
auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzu- 
treten. Ist die Police nach § 363 Absatz 2 an Order gestellt, so 
ist bei der Versicherung für fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten 
Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. 
§ 892. 1897.] Wenn nach dem Ablaufe von zwei Monaten 
seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (8 882) ohne 
Verschulden des Versicherten noch nicht vorliegt, wohl aber durch 
ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt worden ist, welche dem 
Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der letztere diese Summe 
in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht 
vor dem Ablaufe der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder 
bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkte be- 
ginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mit- 
getheilt ist, so wird sie in dem bezeichneten Falle von der Zeit an 
berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung 
mitgetheilt ist. 
§ 893. I898.] Der Versicherer hat: 
1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wieder“ 
herstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in An- 
rechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittheile 
des ihm zur Last fallenden Betrags, 
2. bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Be- 
trag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses 
sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen. 
K . 
1 In der Fassung des G 30./5. C08.
	        
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