Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 349 
— 
Siebenter Titel. 
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
§ 894. 1899.] Wird die Unternehmung, auf welche sich die 
Versicherung bezieht, ganz oder zu einem Theile von dem Versicherten 
aufgegeben oder wird ohne sein Zuthun die ganze versicherte Sache 
oder ein Theil dieser Sache der von dem Versicherer übernommenen 
efahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem ver- 
hältnißmäßigen Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Ver- 
gütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno). 
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer 
etrag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem 
halben Prozente der ganzen oder des entsprechenden Theiles der Ver- 
icherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Ver- 
icherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältniß- 
mäßigen Theiles der Prämie. 
8895. I900.] Ist die Versicherung wegen Mangels des ver- 
sicherten Interesses (§ 778) oder wegen Ueberversicherung (8 786)1 
unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse 
des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung 
auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrags in gutem 
Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im 8§ 894 
ezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. 
§ 896. I901.] Die Anwendung der Vorschriften der 88 894, 
995 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag 
#r den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus 
anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer un- 
geachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. 
8 897. 902.] Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr 
den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. 
§ 898. T903.] Wenn der Versicherer zahlungsunfähig ge- 
worden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder 
von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzu- 
ordern oder einzubehalten oder auf Kosten des Versicherers? eine 
neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht 
1n wenn ihm wegen der Erfüllung der Verpflichtungen des Ver- 
cerers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Ver- 
rage zurückgetreten i er die neue Versicherung genommen hat. 
— JFurücke ist oder di Versicherung genommen h 
für 
  
„„oder Doppelversicherung (§ 788)“ gestrichen durch G 30./5. 08. 
„nach Maßgabe des § 789“ gestrichen durch G 30./6. C8.
	        
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