Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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350 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. VII. § 899—900. Abschn. XI. 8§901—903. 
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§ 899.1 /904.] Wird die versicherte Sache von dem Versicherten 
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die 
sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs- 
verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten ein. 
Für die Prämie haften der Veräußerer und der Erwerber als Ge- 
samtschuldner. 
Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungs- 
verhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung 
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis er- 
langt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs? finden entsprechende Anwendung. 
Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren, welche nicht ein- 
getreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. 
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungs- 
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- 
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine 
1 In der Fassung des G 30./5. 08. 
2 BoB 406. Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen 
Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aul- 
rechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung von der 
Abtretung Kenntniß hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung 
der Kenntniß und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist 
407. Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach 
der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechts- 
geschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bis- 
herigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen 
sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der 
Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. 
Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem 
bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges 
Urtheil über die Forderung ergangen, so muß der neue Gläubiger das 
Urtheil gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Ab- 
tretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt hat. " 
408. Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger 
nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an 
den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten 
ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, 3 
Gunsten des Schuldners die Vorschriften des 8 407 dem früheren Erwerber 
gegenüber entsprechende Anwendung. „ 
Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch ge 
richtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige 
Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, daß die bereits abgetreten“ 
Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei. 
 
	        
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