Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Verjährung. 351 
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Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines 
onats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber 
don der Versicherung Kenntnis erlangt. Kündigt der Erwerber, 
so haftet er für die Prämie nicht. 
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die 
Vorschriften der Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung. 
§ 900. 1905.) Die Vorschriften des 8 899 gelten auch im 
Falle der Versicherung einer Schiffspart. 
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur An- 
wendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. 
Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach 8 823. 
Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (§ 757) versichert, 
dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer 
eise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungs- 
hafen (8 813). 
Elfter Abschnitt. Verjährung. 
8 901. L906.] Die im 8 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten 
Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Ver- 
lährungsfrist zwei Jahre: 
I. für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden 
Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits 
d Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn er— 
olgt ist; 
für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten 
Entschädigungsforderungen. 
si 8 902. [907.] Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht 
ch zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa 
begen den Rheder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. 
8 903. 1908.] Die Verjährung beginnt: 
in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (8 754 Nr. 3) 
mut dem Ablaufe des Jahres, in welchem das Dienst= oder 
Heuerverhältniß endet, und, falls die Anstellung der Klage 
früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablause des Jahres, 
im welchem die Voraussetzung eintritt; jedoch kommt das Recht, 
Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Be- 
ginn der Verjährung nicht in Betracht; 
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder ver- 
späteter Ablieferung von Ladungsgütern und Reisegut (8 754 
Nr. 7, 9) und wegen der Beiträge zur großen Haverei 
(6 754 Nr. 5) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem
	        
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