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HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. XI. 8 904. 905.
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die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen
wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Ablaufe des
Jahres, in welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die
Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht et-
reicht wird, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Be-
theiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kennt-
niß erlangt.
. in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus
dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (8 751
Nr. 9) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Bethei-
ligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der
Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von
Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der
Zusammenstoß stattgefunden hat;
in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des
Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
§ 904. 909.] Ferner verjähren in einem Jahre die auf den
Gütern wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Havere
und der Bergungs= und Hülfskosten haftenden Forderungen sowie
die wegen dieser Gelder, Beiträge und Kosten begründeten persön-
lichen Ansprüche.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen
Haverei mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die beitrags-
pflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forde-
rungen mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Fälligkeit eim
getreten ist.
8 905. 1910.11 Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen
des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage-
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, in
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung
auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungs
zeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit de
Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift um
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 10. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe—
1 Art. 911 ist ausgefallen.