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356 Bundesgesetz. betr. d. Einf. d. ADW, d. Nürnb. Nov. u. d. MDHG als Bundesgesesé.
A. in Ansehung der Wechsel-Ordnung:
die Vorschriften der 88 5 bis 7 der für die freie und Hanse-
stadt Hamburg am 5. März 1849 in Bezug auf die Ein-
führung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung publi-
zirten Verordnung: und der entsprechenden 88 8 bis 10 der
Königlich Preußischen Verordnung, betreffend die Einführung
der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in die Herzog“
thümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867;2
8 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
" (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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1 Samml. d. Verordn. 21, 42: 5. Bei einem in Banko zahlbaren
Wechsel vertritt die auf denselben gesetzte Anweisung, an welches Bankokonto
der Betrag abgeschrieben werden soll (Banko-Indorso), die Stelle der vor dem
Empfange vorzunehmenden Quittirung des Wechsels.
6. Ein auf Altona, zahlbar Hamburg, gezogener Wechsel gilt, wenn
nicht ein bestimmter, in Hamburg wohnhafter Domiziliat darauf benannt ist,
nicht als Domizilwechsel und ist daher in Altona zur Zahlung zu präsentiren.
7. Die in den Artikeln 56 und 62 der Wechsel-Ordnung enthalten?
Vorschrift der Präsentation des Wechsels an die auf den Zahlungsort lautenden
Nothadressen gilt auch für Altonaische Nothadressen, welche sich auf einem an
Hamburg gezogenen, sowie für Hamburgische Nothadressen, welche sich an
einem auf Altona gezogenen Wechsel befinden. "„
2 GS. 671, 8= Hamb. V § 5 u. s. w. anfangend: Bei einem in
Altona in Hamburger Banko zahlbaren Wechsel . . 9 wie oben 6, do¾
mit dem Zusatze: Dasselbe gilt auch im umgekehrten Falle, wenn ein Wechse
auf Hamburg, zahlbar Altona, gezogen werden sollte. 10 wie oben 7 mi
dem Unterschiede in der Fassung: Gilt auch für Hamburgische Nothadressen,
sowie für Altonaer Nothadressen, welche sich auf einem auf Hamburg gezogenen
Wechsel befinden.