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360 Wd0 Abschn. I. Art. 3. Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 4—7.
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Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die
Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen
nächzusuchen.*
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:
1. gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2. aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische
Personen, für Aktiengesellschaften, oder in Angelegenheiten solcher Per-
sonen, welche zur eigenen Vermögensverwaltung unfähig sind, von den
Vertretern derselben ausgestellt werden;
3. gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des
Wechselarrestes auch noch auszuschliessen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer
der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und
Sonstige Militairbeamte, 80 lange sie sich im aktiven Dienste befinden,
c) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,
0 gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf
dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen
fertig (segelfertig) ist,
f) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet.
oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist
wegen der früher entstandenen Forderungen, und
g) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr bindurch vollstreckt
worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers,
welcher den Arrest beantragt, sofern derselbe nicht nachweist,
dass dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.
Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Per-
sonen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht
mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die Verbind=
lichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß.
Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wech-
sels sind: 1
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache aus-
liche Text der WO: Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Voll-
streckung des Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Be
schränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt. — Vgl. jeßt
G 30.5. 08, 5.
1 Nov. 1. 2 Nov. 2.