Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
360 Wd0 Abschn. I. Art. 3. Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 4—7. 
–. 
Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die 
Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen 
nächzusuchen.* 
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig: 
1. gegen die Erben eines Wechselschuldners; 
2. aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische 
Personen, für Aktiengesellschaften, oder in Angelegenheiten solcher Per- 
sonen, welche zur eigenen Vermögensverwaltung unfähig sind, von den 
Vertretern derselben ausgestellt werden; 
3. gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des 
Wechselarrestes auch noch auszuschliessen: 
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer 
der letzteren, 
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und 
Sonstige Militairbeamte, 80 lange sie sich im aktiven Dienste befinden, 
c) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste, 
0 gegen ordinirte Geistliche, 
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf 
dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen 
fertig (segelfertig) ist, 
f) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet. 
oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist 
wegen der früher entstandenen Forderungen, und 
g) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr bindurch vollstreckt 
worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, 
welcher den Arrest beantragt, sofern derselbe nicht nachweist, 
dass dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. 
Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Per- 
sonen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht 
mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die Verbind= 
lichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. 
  
  
Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln. 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wech- 
sels sind: 1 
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als 
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache aus- 
  
liche Text der WO: Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Voll- 
streckung des Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Be 
schränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt. — Vgl. jeßt 
G 30.5. 08, 5. 
1 Nov. 1. 2 Nov. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.