— —
II. Verpflichtan. d. Ausstellers. III. Indossament. IV. Präsentation z. Annahme. 363
ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen
Akzepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen,
welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits mangels
Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte
seines Indossanten gegen den Akzeptanten, den Aussteller und die—
lenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossiert haben.
luch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig
verpflichtet.
Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Ein—
erung“, „in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung
ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament
as Eigentum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar
zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und Benach-
richtigung des Vormanns seines Indossanten von der unterbliebenen
Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und
zur Erhebung der deponierten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar
ist auch berechtigt, diese Befugnis durch ein weiteres Prokura-In-
dossament einem anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur
weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht
efugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order“
hinzugefügt ist.
kassi
IV. Präsentation zur Annahme.
Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den
Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentieren und in
rmangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine ent-
Legenstehende Dbereinkunft hat keine wechselrechtliche Wir-
ung. Nur bei Meß= oder Marktwechseln findet eine Ausnahme
dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß= oder Markt-
orte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentiert
in Ermangelung derselben protestiert werden können. Der bloße
esitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und
r Erhebung des Protestes mangels Annahme.
xr Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur
eimahme zu präsentieren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf
ane bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen, bei
erlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und
2, Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen
—aamung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren
1 Nov. 5.
zu