Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — — 
364 W0O Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 20—23. 
–. 
– 
nach der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Hat ein In- 
dossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be- 
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine regelmäßige 
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur An- 
nahme präsentiert worden ist. 
Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach 
Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist oder der Bezogene die 
Datierung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Ver- 
lust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den 
Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen 
innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19) erhobenen Protest fest- 
stellen lassen. 
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Prä- 
sentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzep- 
tanten, welcher die Datierung seines Akzeptes unterlassen hat, die 
Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an 
gerechnet. 
V. Annahme (Akzeptation).1 
Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel 
schriftlich geschehen. 
1 Vgll. Post-Ordnung 11./6. 92, 22 (CBl 440): I. Im Wege des 
Postauftrags können . . b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der 
Annahme-Erklärung versendet werden. 
II. Dem Postauftrage sind die . zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel 
beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht 
statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, 
Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungs- 
pflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages 
darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage 
mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen 
lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
XII. Bei Postaufträgen zur Akzepteinholung erfolgt die Vorzeigung des 
Postauftrags und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder 
an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene 
nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme 
von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person 
angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sen- 
dungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den 
Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die 
Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.