IV. Präsentation zur Annahme. V. Annahme (Akzeptation). 365
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen
unterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern
nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene
entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen
annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn
der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma
auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen
werden.
Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil
er im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird
der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich
verweigert worden ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte
seines Akzepts wechselmäßig.
Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechsel-
mäßig verpflichtet, die von ihm akzeptierte Summe zur Verfallzeit
zu zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzepte
wechselmäßig.
stell Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aus—
er
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XIII. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich ge-
schehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil
er Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Ein-
schränkungen beigefügt werden.
V. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt
ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zu-
rückgesandt.
schri XV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem
hriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen
orden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der
ein traggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars
anderes Verfahren vorgeschrieben hat.
mul XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-For-
nehstd nicht andere Bestimmungen getroffen (XVII.), so ist der Postauftrag
tige Aulagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflich-
w. oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und
vo ostaufträgen zur Akzepteinholung die Annahme-Erklärung verweigert oder
em Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung
ec mnahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den
sel niedergeschrieben wird.
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