Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VI. Regreß auf Sicherstellung. VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 367 
  
  
  
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich er- 
folgt ist; 
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen 
Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf 
Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft 
desselben erloschen ist. 
2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten. 
Art. 29. Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen 
worden, so kann in betreff der akzeptierten Summe Sicherheit nur 
gefordert werden: 
1. wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs eröffnet 
worden ist oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen ein- 
gestellt hat; 
2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das 
Vermögen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen ist.2 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten 
nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, 
von den auf dem Wechsel etwa benannten Notadressen die 
Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann 
der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar gegen Auslieferung 
9 Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art. 
* bis 28). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer 
ollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem 
Akzeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht 
u erhalten ist, Protest erheben zu lassen. Der Wechselinhaber ist 
Erechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von 
em Akzeptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheits- 
bestellung zu fordern. 3 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
1. Zahlungstag. 
tag Urt. 30. Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungs- 
—HPzeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die 
Hier folgte früher: (Debitverfahren, Falliment) 
dahl Hier folgte früher: oder wider denselben wegen Erfüllung einer 
i#n ungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden 
Gal. Anm. zu Art. 2.) 
Nov. 6. 
 
	        
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