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368 VO Abschn. 1I. Von gezogenen Wechseln. Art. 31—40.
Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der
Wechsel am 15. dieses Monats fällig. Ist die Zahlungszeit auf An-
fang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist
darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen. 1
Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor-
zeigung fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechsel-
mäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach
Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und
in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung
zur Zahlung präsentiert werden. Hat ein Indossant auf einem
Wechsel dieser Art seinem Indossament eine besondere Präsentations-
frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn
der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentiert worden ist.
Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten
Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage
der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem
der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht
zahlbare zur Annahme präsentiert ist, nicht mitgerechnet;
2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel-
jahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswoche
oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder
Zahl dem Tage der Ausstellung oder der Präsentation ent-
spricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die
Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15
Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage
zuletzt zu zählen.
Art. 33. Respekttage finden nicht statt.
Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Stile
gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato aus-
gestellt und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Stile
datiert sei, oder ist derselbe nach beiden Stilen datiert, so wird der
Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Stiles berechnet,
welcher dem nach altem Stile sich ergebenden Tage der Ausstellung
entspricht.
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1 Nov. 7.