Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— —— 
372 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 51—62. 
— — 
— — 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an 
einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen 
Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsort auf den Wohn- 
ort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht 
am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs 
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß- 
pflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Re- 
greßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten 
Kurszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder in 
Ermangelung derselben durch ein Attest zweier Kaufleute zu be- 
scheinigen. 
Art. 51. Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder 
als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder 
von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1. die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe 
nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung: 
2. die ihm erstandenen Kosten; 
3. eine Provision von ein Drittel Prozent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an 
einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen 
Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers 
auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht 
hat. Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den 
Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen 
Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am 
nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Be- 
stimmung des Artikel 50 zur Anwendung. 
Art. 52. Durch die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 
Nr. 1 und 3 wird bei einem Regreß auf einen ausländischen Ort 
die Berechnung höherer dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen. 
Art. 53. Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner 
Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der 
Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Ne- 
gozierung des Rückwechsels sowie die etwaigen Stempelgebühren 
hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar 
(a drittura) gestellt werden. 
Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des 
Wechsels, des Protestes und einer quittierten Retourrechnung Zahlung 
zu leisten verbunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.