VIII. Regreß; mangels Zahlung. IX. Intervention. 373
Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner be—
friedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament
ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Art. 56. Befindet sich auf einem mangels Annahme pro-
testierten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Notadresse, so
muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme von
er Notadresse gefordert werden. Unter mehreren Notadressen ge—
bührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Ver—
pflichteten befreit werden.
Art. 57. Die Ehrenannahme von seiten einer nicht auf dem
Wechsel als Notadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht
zuzulassen.
Art. 58. Der Ehrenakzeptant muß sich den Protest mangels
Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem
nhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß
den Honoraten unter übersendung des Protestes von der geschehenen
Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem
rotest innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung
zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die
Unterlassung entstehenden Schaden.
A Art. 59. Wenn der Ehrenakzeptant unterlassen hat, in seinem
kzepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so
wird der Aussteller als Honorat angesehen.
Art. 60. Der Ehrenakzeptant wird den sämtlichen Nach-
Dännern des Honoraten durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet.
nirese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenakzeptanten der Wechsel
8 t spätestens am dritten" Werktage nach dem Zahlungstage zur
ahlung vorgelegt wird.
a Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Notadresse oder einem
anderen Intervenienten zu Ehren angenommen wird, so haben der
Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen Regreß auf
cherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen
ormännern geltend gemacht werden.
2. Ehrenzahlung.
gels Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht ein-
östen Wechsel oder der Kopie Notadressen oder ein Ehrenakzept,
velche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel
4 „dritten“ Fassung des G 30./5. 08; früher „Zweiten“.