Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

374 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 63—71. 
  
  
  
  
spätestens am dritten Werktage nach dem Zahlungstage den sämt- 
lichen Notadressen und dem Ehrenakzeptanten zur Zahlung vor- 
legen und den Erfolg im Proteste mangels Zahlung oder in einem 
Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so ver- 
liert er den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und 
deren Nachmänner. Weist der Inhaber die von einem anderen Inter- 
venienten angebotene Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß 
gegen die Nachmänner des Honoraten. 
Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest 
mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. 
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 
50 und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den 
Akzeptanten. 
Art. 64. Unter mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung er- 
bieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die 
meisten Wechselverpflichteten befreit werden. Ein Intervenient, wel- 
cher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Protest ersichtlich ist, daß 
ein anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzu- 
lösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, 
welche durch Leistung der von dem anderen angebotenen Zahlung 
befreit worden wären. 
Art. 65. Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungs- 
leistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient 
bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von 
ein Drittel Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplikate. 
Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist ver- 
pflichtet, dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende 
Exemplare des Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Kon- 
text als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichnet sein, widrigenfalls 
jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Solawechsel) 
erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels 
verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vor- 
mann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, 
bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar 
kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossa- 
mente auf dem Duplikate wiederholt werden. 
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1 „dritten“ Fassung des G 30./5. 08; früher „Zweiten“.
	        
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