Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IX. Intervention. X. Vervielfältigung eines Wechsels. 375 
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Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine 
bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben 
aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 
1. der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels 
an verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren In— 
dossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung 
nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossa— 
menten; 
2. der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels 
akzeptiert hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht 
zurückgegebenen Exemplaren. 
Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels 
zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren be- 
merken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar 
anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch 
em Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Akzepte 
versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszu- 
liefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur 
mpfangnahme legitimiert. 
Aurt. 69. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben 
ist, bei wem das zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann 
mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung und 
mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als 
bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
I. daß das- zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer 
nicht verabfolgt worden ist und 
2. daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung 
nicht zu erlangen gewesen. 
2. Wechselkopien. 
Art. 70. Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und 
er darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und 
mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer 
ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In der Kopie ist zu bemerken, 
"nn wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzu- 
treffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der 
indossierten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossa— 
ment verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einem 
riginalwechsel stünde.
	        
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