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IX. Intervention. X. Vervielfältigung eines Wechsels. 375
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Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine
bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben
aus den übrigen Exemplaren verhaftet:
1. der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels
an verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren In—
dossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung
nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossa—
menten;
2. der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels
akzeptiert hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht
zurückgegebenen Exemplaren.
Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels
zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren be-
merken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar
anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch
em Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Akzepte
versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszu-
liefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur
mpfangnahme legitimiert.
Aurt. 69. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben
ist, bei wem das zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann
mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung und
mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als
bis er durch Protest hat feststellen lassen:
I. daß das- zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer
nicht verabfolgt worden ist und
2. daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung
nicht zu erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Art. 70. Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und
er darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und
mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer
ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In der Kopie ist zu bemerken,
"nn wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzu-
treffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der
indossierten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossa—
ment verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einem
riginalwechsel stünde.