Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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376 VO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 72—79. 
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Art. 72. Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, 
denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original— 
Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als 
Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimiert. 
Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist 
der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Artikel 69 
Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach 
Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltags Regreß auf 
Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren 
Original-Indossamente auf der Kopie befindlich sind. 
XI. Abhanden gekommene Wechsel. 
Art. 73. Der Eigentümer eines abhanden gekommenen Wechsels 
kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungs- 
orts beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsverfahrens 
kann derselbe vom Akzeptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur 
Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche 
Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Akzepte 
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme 
von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern be- 
rechtigt. 
Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Artikel 36 legiti- 
mierte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe des- 
selben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben 
erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe 
Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
XII. Falsche Wechsel.2 
Art. 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines 
Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept 
und die echten Indossamente die wechselmäßige Wirkung. 
Art. 76. Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Akzept 
oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämtliche Indossanten 
und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig ver- 
bflichtet. 
XIII. Wechselverjährung. 
Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten 
verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
1 Vgl. CPO 1003 (837)ff. oben zu HGB 8 365 S. 18f0. 
2 StGB 268. Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen 
wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder 
einem Anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn
	        
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