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376 VO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 72—79.
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Art. 72. Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet,
denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original—
Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als
Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimiert.
Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist
der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Artikel 69
Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach
Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltags Regreß auf
Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren
Original-Indossamente auf der Kopie befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Art. 73. Der Eigentümer eines abhanden gekommenen Wechsels
kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungs-
orts beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsverfahrens
kann derselbe vom Akzeptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur
Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche
Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Akzepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme
von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern be-
rechtigt.
Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Artikel 36 legiti-
mierte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe des-
selben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben
erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel.2
Art. 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines
Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept
und die echten Indossamente die wechselmäßige Wirkung.
Art. 76. Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Akzept
oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämtliche Indossanten
und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig ver-
bflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten
verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
1 Vgl. CPO 1003 (837)ff. oben zu HGB 8 365 S. 18f0.
2 StGB 268. Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen
wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder
einem Anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn