Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

AI. Abhanden gekommene Wechsel. XII. Falsche Wechsel. XIII. Wechselverjährung. 377 
Art. 78. Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen 
den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren: 
1. in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme 
von Island und den Farbern, zahlbar war; 
2. in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von 
Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere 
zahlbar war; 
in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außer- 
europäischen Lande oder in Island oder den Faröern zahl- 
bar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des 
erhobenen Protestes. 
Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen 
den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren: 
in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Aus- 
nahme von Island und den Faröern, wohnt; 
in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern 
don Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwar- 
den Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere 
wohnt; 
3 in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen 
außereuropäischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine 
Vechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der 
ahlung. in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen 
händigung der Klage oder Ladung.: 
  
  
1. die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Markerkannt werden kann. 
wel 2. .Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, 
elche bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der 
Neb ung einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. 
eben der Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
ark erkannt werden. 
wen 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, 
ohn " Vemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere 
urk dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen 
undlichen Inhalt giebt. 
einer (0. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von 
" falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht 
zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
die EG z. CPO13 (s oben zu E#G z. HGB Art. 4 S. 8); CPO 267 (239-. 
orschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechts-
	        
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