Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

378 WVO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 81. 
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.! 
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, 
Akzeptanten und Indossanten des Wechsels sowie einen jeden, wel- 
hängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche 
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung 
oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des 
Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des 8 207 (190. 
mit der Erhebung der Klage ein. 
Der Artikel 80 ist aufgehoben durch EuG z. HGB 10./5.97, Art. 8 Nr. 2. 
Er hatte gelautet: 
„Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung der 
Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen 
die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Ver- 
klagten geschehene Streitverkündung die Stelle der Klage.“ 
1 GV 101 (s. oben S. 4). 
CPO 592 (5551. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten 
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer 
Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse 
geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs 
erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 
593 (5561). Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- 
prozesse geklagt werde. 
Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder 
einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. Im letzteren Falle muß 
zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen 
Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. " 
594 (5571. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand- 
lung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die ab- 
gesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen- 
595 (5581). Widerklagen sind nicht statthaft. 
Als Beweismittel sind bezüglich der Aechtheit oder Unächtheit einer Ur- 
kunde, sowie bezüglich anderer als der im § 592 1555] erwähnten Thatsachen 
nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. 
Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Ur- 
kunden erfolgen. 
Die Leistung eines Eides ist durch Beweisschluß anzuordnen. 
596 5591. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be- 
klagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von dem 
Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen 
Verfahren anhängig bleibt. 
597 1560. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an 
sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, 
ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen. 
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger ob- 
liegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln
	        
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