Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. 379 
  
cher den Wechsel, die Wechselkopie, das Akzept oder das Indossament 
mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge 
Per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt 
sich auf alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der 
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angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wiro 
die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn 
in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist 
oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, welche 
rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatthaft sind. 
598 [561]. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten 
obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Be- 
weismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt 
ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. 
599 1562. Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche 
widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Aus- 
Uhrung seiner Rechte vorzubehalten. 
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Ur- 
theils nach Vorschrift des 8 321 [292] beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff 
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. 
600 [563]. Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbe— 
halten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. 
Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers 
* war, finden die Vorschriften des § 302 Satz 2—4 (274] An- 
endung. « 
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften 
über das Versäumnißurtheil entsprechende Anwendung. 
601 (5641. Die Vorschriften der §§ 540, 541 1502, 503) finden im 
ndenprozesse keine Anwendung. 
602 (565). Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im 
g der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so kommen die 
nachfolgenden besonderen Vorschriften zur Anwendung. 
603 (5661. Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungs- 
orts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Beklagte seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist 
außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem 
iner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
604 (5671. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechsel- 
sse geklagt werde. 
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Prozeßgerichts 
zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen 
rte innerhalb des Landgerichtsbezirkes, in welchem das Prozeßgericht seinen 
“ hat, zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen 
utschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. Das Gleiche gilt von 
der 
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