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380 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 82—85.
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Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich
wegen seiner ganzen Forderung an den einzelnen halten; es steht
in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch
nehmen will.
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden
bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers
oder des Akzeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur
Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen
verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des
Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern wür-
den, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Ver-
bindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer
als die im ersten Satze festgestellte Einlassungsfrist ist.
Auf das Verfahren in den höheren Instanzen finden die Vorschriften des
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
605 (567al. Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs
der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich
der Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig.
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft
gemacht ist.
708 (6481j. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären:
4. Urtheile, welche im Urkunden= oder Wechselprozeß erlassen werden.
CPO 110 (102j. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem
Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten-
Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
2. im Urkunden= oder Wechselprozesse.
538 1500). Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere
Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzu-
verweisen:
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden= oder Wechselprozeß unter
Vorbehalt der Rechte erlassen ist.
GVG# 202. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine
abgehalten und Entscheidungen erlassen.
Feriensachen sind: 5. Wechselsachen.
KO 34 (271. Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund
des § 30 (23] Nr. 1 von dem Empfänger nicht zurückgefordert werden, wenn
nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere
Wechselverpflichtete zur Annahme der Zahlung verbunden war.