Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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380 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 82—85. 
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Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich 
wegen seiner ganzen Forderung an den einzelnen halten; es steht 
in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch 
nehmen will. 
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden 
bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm 
unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. 
Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers 
oder des Akzeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur 
Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen 
verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des 
Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern wür- 
den, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Ver- 
bindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt. 
der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer 
als die im ersten Satze festgestellte Einlassungsfrist ist. 
Auf das Verfahren in den höheren Instanzen finden die Vorschriften des 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
605 (567al. Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs 
der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich 
der Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig. 
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft 
gemacht ist. 
708 (6481j. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären: 
4. Urtheile, welche im Urkunden= oder Wechselprozeß erlassen werden. 
CPO 110 (102j. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem 
Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten- 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 
2. im Urkunden= oder Wechselprozesse. 
538 1500). Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere 
Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzu- 
verweisen: 
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden= oder Wechselprozeß unter 
Vorbehalt der Rechte erlassen ist. 
GVG# 202. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine 
abgehalten und Entscheidungen erlassen. 
Feriensachen sind: 5. Wechselsachen. 
KO 34 (271. Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund 
des § 30 (23] Nr. 1 von dem Empfänger nicht zurückgefordert werden, wenn 
nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere 
Wechselverpflichtete zur Annahme der Zahlung verbunden war.
	        
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