Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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386 WOAbschn. III. Von eigenen Wechseln. Art. 98—100. 
Art. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel 
gegebene Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel: « 
1. die Artikel 5 und 7 über die Form des Wechsels; 
2. die Artikel 9 bis 17 über das Indossament; 
3. die Artikel 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf 
eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation 
dem Aussteller geschehen muß; 
4. der Artikel 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe, 
daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers statt- 
findet; 
5. die Artikel 30 bis 40 über die Zahlung und die Befugnis zur 
Deposition des fälligen Wechselbetrags mit der Maßgabe, daß 
letztere durch den Aussteller geschehen kann; 
6. die Artikel 41 und 42 sowie die Artikel 45 bis 55 über den 
Regreß mangels Zahlung gegen die Indossanten; 
die Artikel 62 bis 65 über die Ehrenzahlung; 
die Artikel 70 bis 72 über die Kopien; 
die Artikel 73 bis 76 über abhanden gekommene und falsche 
Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Artikel 73 die 
Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß; 
10. die Artikel 78 bis 95 über die allgemeinen Grundsätze der 
Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen 
die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die 
ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit 
für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vor- 
kommende Handlungen sowie über mangelhafte Unterschriften-. 
Art. 99.1 Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten 
oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an dem- 
jenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu pra- 
sentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren- 
Ein eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus- 
stellers durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur 
Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen 
sie zu protestieren. 
Bei: eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wecbsel- 
rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungs- 
tage noch der Erhebung eines Protestes. " 
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller 
eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltagé 
des Wechsels an gerechnet. 
SJS00° — 
. . 
1 Abs. 2 an Stelle des früheren Satz 2 in Abf. 1. 
2 „nicht domizilirten“ gestrichen durch G 30./5. 08. 
#s Nov. 8.
	        
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